Laut Paragraf 48 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) müssten Sie als Auftraggeber 15 Prozent des Rechnungsbetrags einbehalten, die Sie dann stattdessen direkt an das Finanzamt abführen. Damit soll vermieden werden, dass ausländische Unternehmen an der Steuer vorbei arbeiten und ansässigen Unternehmen gegenüber einen unrechtlichen Vorteil erlangen.

Um Sie zu entlasten, haben wir eine Freistellungsbescheinigung erwirkt, die Sie von dieser Verpflichtung befreit. Der steuerliche Anteil wird stattdessen über unsere Bilanzen ausgeglichen. Diese Bescheinigung stellen wir nachfolgend für Ihre Unterlagen als Download bereit.